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Schufa-Eintrag löschen lassen: Muster zum Ausfüllen

Mit diesem Generator verlangen Sie von einer Auskunftei die Berichtigung oder Löschung eines Eintrags über Sie – etwa weil er falsch ist oder die Forderung längst erledigt wurde.

Wann können Sie eine Löschung verlangen?

Dieses Schreiben nutzen Sie, wenn eine Auskunftei einen Eintrag über Sie führt, der nicht zutrifft, dessen Forderung längst erledigt ist oder den Sie bestritten haben. Fordern Sie vorher Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an – ohne den genauen Wortlaut des Eintrags lässt sich nicht zielgerichtet widersprechen.

Ihre Angaben

Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser: Der Brief entsteht auf Ihrem Gerät, und weder die Formularfelder noch der fertige Text werden an einen Server übertragen. Was die Seite selbst lädt, steht in der Datenschutzerklärung.

Absender
Empfänger
Angaben zum Schreiben

Vorschau

So sieht das fertige Schreiben aus

Ein vollständig ausgefülltes Beispiel mit erfundenen Angaben — genau dieses Schreiben erzeugt das Formular oben, nur mit Ihren eigenen Daten. Der Aufbau folgt DIN 5008: Absender, Empfängeranschrift, Ort und Datum, Betreff, Brieftext.

Max Mustermann · Musterstraße 1 · 10115 Berlin

Beispiel GmbH

Firmenweg 2

80331 München

Berlin, 12.03.2026

Berichtigung und Löschung eines Eintrags nach Art. 16, 17 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner Person ist bei Ihnen folgender Eintrag gespeichert: Eintrag der Beispiel Inkasso GmbH über eine Forderung in Höhe von 249,90 Euro, eingemeldet am 14.03.2025 Ich beanstande diesen Eintrag, weil er unrichtig ist. Die zugrunde liegenden Angaben treffen nicht zu. Ich verlange daher die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO sowie die Löschung der unrichtigen Daten nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Als Nachweis füge ich diesem Schreiben bei: Erledigungsbestätigung der Beispiel Inkasso GmbH vom 02.05.2026 Ich fordere Sie auf, den Eintrag zu entfernen beziehungsweise zu berichtigen und mir die Umsetzung schriftlich zu bestätigen. Bitte teilen Sie mir zugleich mit, an welche Empfänger Sie die beanstandeten Daten übermittelt haben; nach Art. 19 DSGVO sind diese Empfänger über die Berichtigung oder Löschung zu unterrichten, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Für den Fall, dass Sie den Eintrag nicht entfernen, verlange ich nach Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Prüfung und bitte um eine nachvollziehbare Begründung, auf welche Rechtsgrundlage Sie die weitere Speicherung stützen. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist mir unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens, mitzuteilen, wie Sie mit meinem Verlangen verfahren sind; eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate wäre mir innerhalb dieses Monats unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann
Beispielangaben. „Max Mustermann“ und die genannte Anschrift sind erfunden; im Generator stehen an diesen Stellen Ihre eigenen Angaben.

Wie lange bleibt ein Eintrag gespeichert?

Für Ihr Verlangen gibt es keine Frist. Die Auskunftei muss Ihnen aber unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang, mitteilen, wie sie damit verfahren ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); bei komplexen Fällen kann sich diese Frist um zwei Monate verlängern. Erledigte Forderungen werden nach den Verhaltensregeln der Auskunfteien für eine bestimmte Zeit weitergespeichert – die konkrete Dauer hängt von der Art des Eintrags ab.

Was die DSGVO zur Löschung sagt

Ihre Rechte folgen aus der DSGVO: Unrichtige Daten sind zu berichtigen (Art. 16), nicht mehr erforderliche oder unrechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen (Art. 17). Für die Dauer der Prüfung können Sie die Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 18), und über die Berichtigung oder Löschung sind Empfänger der Daten zu unterrichten (Art. 19). Für Scoring und Bonitätsauskünfte stellt § 31 BDSG zusätzliche Anforderungen auf. Wichtig und ehrlich gesagt: Ein inhaltlich zutreffender Eintrag, dessen Speicherfrist noch läuft, muss nicht gelöscht werden – ein Anspruch besteht nur in den oben genannten Konstellationen.

  • Art. 16 DSGVO — Betroffene Personen haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen; unvollständige Daten sind zu vervollständigen.
  • Art. 17 DSGVO — Betroffene Personen können die unverzügliche Löschung verlangen, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Verarbeitung weiterhin auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht.
  • § 31 BDSG — Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften: Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über künftiges Verhalten ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig – unter anderem müssen die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten worden und die genutzten Daten für die Berechnung nachweisbar erheblich sein; Anschriftendaten dürfen nicht allein herangezogen werden.
  • Art. 18 DSGVO — Wird die Richtigkeit der Daten bestritten, kann die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung verlangen – und zwar für die Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen (Abs. 1 Buchst. a). Eingeschränkte Daten dürfen, von ihrer Speicherung abgesehen, nur noch mit Einwilligung oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden (Abs. 2).
  • Art. 19 DSGVO — Der Verantwortliche teilt jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung allen Empfängern mit, denen die Daten offengelegt wurden – es sei denn, das erweist sich als unmöglich oder ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auf Verlangen ist die betroffene Person über diese Empfänger zu unterrichten.
  • Art. 12 DSGVO — Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags reagieren. Diese Frist kann bei komplexen Anträgen um weitere zwei Monate verlängert werden; über die Verlängerung und ihre Gründe ist die betroffene Person innerhalb eines Monats zu unterrichten. Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich.

Häufige Fragen

Kann ich jeden Schufa-Eintrag löschen lassen?
Nein. Ein zutreffender Eintrag, für den die Speicherfrist noch läuft, darf weiter gespeichert werden. Ein Anspruch besteht insbesondere, wenn die Angaben unrichtig sind (Art. 16 DSGVO), wenn die Daten für den Zweck nicht mehr erforderlich sind – etwa nach Ablauf der Speicherfrist bei erledigter Forderung – oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig war (Art. 17 DSGVO).
Wie erfahre ich, was überhaupt über mich gespeichert ist?
Über die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die Ihnen einmal unentgeltlich zusteht. Fordern Sie sie an, bevor Sie einer Eintragung widersprechen – nur so kennen Sie Gläubiger, Betrag und Einmeldedatum genau genug, um den Eintrag eindeutig zu bezeichnen.
Was mache ich, wenn ich die Forderung bestreite?
Wenden Sie sich parallel an den Gläubiger und widersprechen Sie der Forderung dort schriftlich. Für die Auskunftei ist entscheidend, ob die Forderung tituliert oder von Ihnen anerkannt wurde – bei einer bestrittenen und nicht titulierten Forderung ist die Einmeldung regelmäßig angreifbar. Legen Sie Ihr Widerspruchsschreiben als Nachweis bei.
Was bringt die Einschränkung der Verarbeitung?
Nach Art. 18 DSGVO können Sie verlangen, dass die Daten während der Prüfung Ihrer Beanstandung nur noch eingeschränkt verarbeitet werden. Das verhindert, dass ein womöglich falscher Eintrag in der Zwischenzeit weiter an Banken oder Vermieter übermittelt wird.
Was tue ich, wenn die Auskunftei ablehnt?
Sie können sich kostenlos bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Für einen Eintrag, der eine Kreditvergabe oder eine Wohnungssuche konkret behindert, kann darüber hinaus ein Vorgehen über eine Verbraucherzentrale oder anwaltliche Vertretung sinnvoll sein – dieses Musterschreiben deckt nur den außergerichtlichen ersten Schritt ab.

Stand: 01.08.2026

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Wenn es um Ihre Daten und Ihre Bonität geht:

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