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Teilzeit beantragen: Muster für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

Mit diesem Generator erstellen Sie Ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit an Ihren Arbeitgeber – als fertiges Schreiben nach § 8 TzBfG, direkt im Browser.

Wann brauchen Sie den Teilzeit-Antrag?

Diesen Antrag stellen Sie, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit dauerhaft verringern möchten – etwa wegen Familie, Pflege oder aus persönlichen Gründen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG).

Ihre Angaben

Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser: Der Brief entsteht auf Ihrem Gerät, und weder die Formularfelder noch der fertige Text werden an einen Server übertragen. Was die Seite selbst lädt, steht in der Datenschutzerklärung.

Absender
Empfänger
Angaben zum Schreiben

Vorschau

So sieht das fertige Schreiben aus

Ein vollständig ausgefülltes Beispiel mit erfundenen Angaben — genau dieses Schreiben erzeugt das Formular oben, nur mit Ihren eigenen Daten. Der Aufbau folgt DIN 5008: Absender, Empfängeranschrift, Ort und Datum, Betreff, Brieftext.

Max Mustermann · Musterstraße 1 · 10115 Berlin

Beispiel GmbH

Firmenweg 2

80331 München

Berlin, 12.03.2026

Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ab 01.11.2026 gemäß § 8 TzBfG

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 8 TzBfG die Verringerung meiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche ab dem 01.11.2026. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit stelle ich mir wie folgt vor: Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr.. Über abweichende Vorstellungen Ihrerseits spreche ich gerne mit Ihnen, um möglichst einvernehmlich eine Vereinbarung zu treffen. Diese Verringerung beantrage ich zeitlich begrenzt als Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG: Die Verringerung soll vom 01.11.2026 bis zum 31.10.2028 befristet sein; anschließend möchte ich zu meiner bisherigen vertraglichen Arbeitszeit zurückkehren. Ich bitte Sie, mir Ihre Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitzuteilen. Lehnen Sie die Verringerung nicht bis dahin in Textform ab, verringert sich meine Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG in dem beantragten Umfang; lehnen Sie die gewünschte Verteilung nicht bis dahin in Textform ab, gilt sie nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG als festgelegt. Bitte bestätigen Sie mir zunächst den Eingang dieses Antrags. Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann
Beispielangaben. „Max Mustermann“ und die genannte Anschrift sind erfunden; im Generator stehen an diesen Stellen Ihre eigenen Angaben.

Wann muss der Antrag gestellt sein?

Reichen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn ein (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Diese Frist ist besonders wichtig: Lehnt Ihr Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt sie kraft Gesetzes in dem von Ihnen beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

Was das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt

Rechtsgrundlage ist § 8 TzBfG. Ihr Antrag muss lediglich in Textform gestellt werden, z. B. auch per E-Mail – ein ausgedrucktes und unterschriebenes Schreiben wie dieses erfüllt diese Anforderung in jedem Fall und dient zugleich als Nachweis. Der Arbeitgeber muss der Verringerung zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen; lehnt er ab, muss dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform geschehen, sonst greift die gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG. Für die Ablehnung gilt dieselbe Form wie für Ihren Antrag: Textform genügt, eine E-Mail des Arbeitgebers reicht also aus. Wer die Verringerung von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum wünscht, kann stattdessen oder zusätzlich die „Brückenteilzeit“ nach § 9a TzBfG beantragen; diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

  • § 8 Abs. 1 TzBfG — Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
  • § 8 Abs. 2 TzBfG — Die Verringerung ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend zu machen; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll dabei angegeben werden.
  • § 8 Abs. 5 TzBfG — Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt sie in dem beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (Zustimmungsfiktion). Für die Ablehnung genügt Textform – eine E-Mail reicht dafür aus.
  • § 9a TzBfG — Regelt die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit („Brückenteilzeit“, mindestens ein, höchstens fünf Jahre); der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Häufige Fragen

Wie lange vor dem gewünschten Beginn muss ich den Antrag stellen?
Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Reichen Sie den Antrag möglichst frühzeitig ein, damit Ihr Arbeitgeber genügend Zeit für die Prüfung hat.
Muss ich den Antrag unterschreiben, oder reicht eine E-Mail?
Für Ihren Antrag genügt seit der Reform 2019 die Textform, eine E-Mail reicht also aus (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Schreiben wie dieses erfüllt diese Anforderung ebenfalls und dient zugleich als Nachweis über Inhalt und Zeitpunkt.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht reagiert?
Lehnt Ihr Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt sie kraft Gesetzes in dem von Ihnen beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Wichtig für die Praxis: Textform genügt, eine Ablehnung per E-Mail ist also wirksam und verhindert die Fiktion. Nur eine rein mündliche Ablehnung wahrt die Form nicht. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass eine E-Mail folgenlos bliebe – wer daraufhin eigenmächtig kürzer arbeitet, riskiert eine Abmahnung.
Für wen gilt der Anspruch überhaupt?
Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und Ihr Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG). In kleineren Betrieben besteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 8 TzBfG.
Was ist der Unterschied zur Brückenteilzeit?
Der Antrag nach § 8 TzBfG betrifft eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Möchten Sie die Verringerung von vornherein zeitlich begrenzen (ein bis fünf Jahre) und anschließend automatisch zu Ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren, ist die „Brückenteilzeit“ nach § 9a TzBfG die passende Grundlage – diese steht allerdings nur Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen.

Stand: 13.07.2026

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