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Teilzeit beantragen: Muster für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

Mit diesem Generator erstellen Sie Ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit an Ihren Arbeitgeber – als fertiges Schreiben nach § 8 TzBfG, direkt im Browser.

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Absender
Empfänger
Angaben zum Schreiben

Vorschau

Wann brauchen Sie dieses Schreiben?

Diesen Antrag stellen Sie, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit dauerhaft verringern möchten – etwa wegen Familie, Pflege oder aus persönlichen Gründen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG).

Welche Frist gilt?

Reichen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn ein (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Diese Frist ist besonders wichtig: Lehnt Ihr Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, gilt sie kraft Gesetzes in dem von Ihnen beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 8 TzBfG. Ihr Antrag muss lediglich in Textform gestellt werden, z. B. auch per E-Mail – ein ausgedrucktes und unterschriebenes Schreiben wie dieses erfüllt diese Anforderung in jedem Fall und dient zugleich als Nachweis. Der Arbeitgeber muss der Verringerung zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen; lehnt er ab, muss dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich – mit eigenhändiger Unterschrift – geschehen, sonst greift die gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG. Wer die Verringerung von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum wünscht, kann stattdessen oder zusätzlich die "Brückenteilzeit" nach § 9a TzBfG beantragen; diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

  • § 8 Abs. 1 TzBfG — Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
  • § 8 Abs. 2 TzBfG — Die Verringerung ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend zu machen; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll dabei angegeben werden.
  • § 8 Abs. 5 TzBfG — Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) ab, gilt sie in dem beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (Zustimmungsfiktion).
  • § 9a TzBfG — Regelt die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ("Brückenteilzeit", mindestens ein, höchstens fünf Jahre); der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Häufige Fragen

Wie lange vor dem gewünschten Beginn muss ich den Antrag stellen?
Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Reichen Sie den Antrag möglichst frühzeitig ein, damit Ihr Arbeitgeber genügend Zeit für die Prüfung hat.
Muss ich den Antrag unterschreiben, oder reicht eine E-Mail?
Für Ihren Antrag genügt seit der Reform 2019 die Textform, eine E-Mail reicht also aus (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Schreiben wie dieses erfüllt diese Anforderung ebenfalls und dient zugleich als Nachweis über Inhalt und Zeitpunkt.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht reagiert?
Lehnt Ihr Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich – mit eigenhändiger Unterschrift – ab, gilt sie kraft Gesetzes in dem von Ihnen beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Eine nur mündliche oder per E-Mail erklärte Ablehnung genügt dafür nach der Rechtsprechung nicht.
Für wen gilt der Anspruch überhaupt?
Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und Ihr Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG). In kleineren Betrieben besteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 8 TzBfG.
Was ist der Unterschied zur Brückenteilzeit?
Der Antrag nach § 8 TzBfG betrifft eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Möchten Sie die Verringerung von vornherein zeitlich begrenzen (ein bis fünf Jahre) und anschließend automatisch zu Ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren, ist die "Brückenteilzeit" nach § 9a TzBfG die passende Grundlage – diese steht allerdings nur Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen.

Stand: 13.07.2026