Teilzeit beantragen: Muster für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
Mit diesem Generator erstellen Sie Ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit an Ihren Arbeitgeber – als fertiges Schreiben nach § 8 TzBfG, direkt im Browser.
Wann brauchen Sie den Teilzeit-Antrag?
Diesen Antrag stellen Sie, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit dauerhaft verringern möchten – etwa wegen Familie, Pflege oder aus persönlichen Gründen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG).
Vorschau
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29.09.2026
Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ab ____________ gemäß § 8 TzBfG
So sieht das fertige Schreiben aus
Ein vollständig ausgefülltes Beispiel mit erfundenen Angaben — genau dieses Schreiben erzeugt das Formular oben, nur mit Ihren eigenen Daten. Der Aufbau folgt DIN 5008: Absender, Empfängeranschrift, Ort und Datum, Betreff, Brieftext.
Max Mustermann · Musterstraße 1 · 10115 Berlin
Beispiel GmbH
Firmenweg 2
80331 München
Berlin, 12.03.2026
Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ab 01.11.2026 gemäß § 8 TzBfG
Wann muss der Antrag gestellt sein?
Reichen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn ein (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Diese Frist ist besonders wichtig: Lehnt Ihr Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt sie kraft Gesetzes in dem von Ihnen beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Was das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt
Rechtsgrundlage ist § 8 TzBfG. Ihr Antrag muss lediglich in Textform gestellt werden, z. B. auch per E-Mail – ein ausgedrucktes und unterschriebenes Schreiben wie dieses erfüllt diese Anforderung in jedem Fall und dient zugleich als Nachweis. Der Arbeitgeber muss der Verringerung zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen; lehnt er ab, muss dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform geschehen, sonst greift die gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG. Für die Ablehnung gilt dieselbe Form wie für Ihren Antrag: Textform genügt, eine E-Mail des Arbeitgebers reicht also aus. Wer die Verringerung von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum wünscht, kann stattdessen oder zusätzlich die „Brückenteilzeit“ nach § 9a TzBfG beantragen; diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
- § 8 Abs. 1 TzBfG — Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
- § 8 Abs. 2 TzBfG — Die Verringerung ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend zu machen; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll dabei angegeben werden.
- § 8 Abs. 5 TzBfG — Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt sie in dem beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (Zustimmungsfiktion). Für die Ablehnung genügt Textform – eine E-Mail reicht dafür aus.
- § 9a TzBfG — Regelt die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit („Brückenteilzeit“, mindestens ein, höchstens fünf Jahre); der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Häufige Fragen
- Wie lange vor dem gewünschten Beginn muss ich den Antrag stellen?
- Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Reichen Sie den Antrag möglichst frühzeitig ein, damit Ihr Arbeitgeber genügend Zeit für die Prüfung hat.
- Muss ich den Antrag unterschreiben, oder reicht eine E-Mail?
- Für Ihren Antrag genügt seit der Reform 2019 die Textform, eine E-Mail reicht also aus (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Schreiben wie dieses erfüllt diese Anforderung ebenfalls und dient zugleich als Nachweis über Inhalt und Zeitpunkt.
- Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht reagiert?
- Lehnt Ihr Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt sie kraft Gesetzes in dem von Ihnen beantragten Umfang und mit der vorgeschlagenen Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Wichtig für die Praxis: Textform genügt, eine Ablehnung per E-Mail ist also wirksam und verhindert die Fiktion. Nur eine rein mündliche Ablehnung wahrt die Form nicht. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass eine E-Mail folgenlos bliebe – wer daraufhin eigenmächtig kürzer arbeitet, riskiert eine Abmahnung.
- Für wen gilt der Anspruch überhaupt?
- Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und Ihr Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG). In kleineren Betrieben besteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 8 TzBfG.
- Was ist der Unterschied zur Brückenteilzeit?
- Der Antrag nach § 8 TzBfG betrifft eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Möchten Sie die Verringerung von vornherein zeitlich begrenzen (ein bis fünf Jahre) und anschließend automatisch zu Ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren, ist die „Brückenteilzeit“ nach § 9a TzBfG die passende Grundlage – diese steht allerdings nur Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen.
Stand: 13.07.2026
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