Beitragserhöhung PKV: Widerspruch-Muster zum Ausfüllen
Mit diesem Generator fordern Sie Ihre private Krankenversicherung auf, die maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung offenzulegen, und halten Ihre Rechte offen.
Wann lohnt sich ein Widerspruch?
Dieses Schreiben nutzen Sie, wenn Ihre private Krankenversicherung eine Beitragsanpassung mitgeteilt hat und Sie die Grundlage dieser Anpassung nachvollziehen möchten. Es fordert die maßgeblichen Gründe an, lässt Ihre Rechte offen und ändert nichts an Ihrem Versicherungsschutz.
Vorschau
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29.09.2026
Beitragsanpassung zum ____________ – Versicherungsnummer ____________, Tarif ____________
So sieht das fertige Schreiben aus
Ein vollständig ausgefülltes Beispiel mit erfundenen Angaben — genau dieses Schreiben erzeugt das Formular oben, nur mit Ihren eigenen Daten. Der Aufbau folgt DIN 5008: Absender, Empfängeranschrift, Ort und Datum, Betreff, Brieftext.
Max Mustermann · Musterstraße 1 · 10115 Berlin
Beispiel GmbH
Firmenweg 2
80331 München
Berlin, 12.03.2026
Beitragsanpassung zum 01.01.2026 – Versicherungsnummer KV-4471203, Tarif Komfort-N 100
Ab wann wirkt die Erhöhung überhaupt?
Eine gesetzliche Widerspruchsfrist gegen eine Beitragsanpassung gibt es nicht – die Anpassung ist kein Verwaltungsakt. Praktisch relevant ist § 203 Abs. 5 VVG: Die Neufestsetzung wird erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe folgt. Zahlen Sie den Beitrag zunächst weiter (im Musterschreiben unter Vorbehalt), damit Ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.
Was der Versicherer nachweisen muss
Die private Krankenversicherung darf Prämien nur unter den Voraussetzungen des § 203 VVG anpassen: Erforderlich ist eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer für die Kalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage sowie die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders (Abs. 2). Die Anpassung wird zudem erst wirksam, wenn dem Versicherungsnehmer neben der Neufestsetzung auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt wurden (Abs. 5). Ob eine konkrete Anpassung wirksam ist, lässt sich nur anhand der Unterlagen des Einzelfalls beurteilen – dieses Schreiben dient dazu, diese Unterlagen zu erhalten.
- § 203 VVG — Der Versicherer darf die Prämie bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer für die Kalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage neu festsetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und zugestimmt hat (Abs. 2). Die Neufestsetzung wird erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe folgt (Abs. 5).
- § 205 VVG — Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen; die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden (Abs. 1). Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (Abs. 4). Eine Versicherung, die die Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, kann nur gekündigt werden, wenn bei einem anderen Versicherer ein neuer, dieser Pflicht genügender Vertrag geschlossen wird; wirksam wird die Kündigung erst mit dem Nachweis, dass die versicherte Person ohne Unterbrechung weiterversichert ist (Abs. 6).
- § 204 VVG — Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer den Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen – unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Für Mehrleistungen des neuen Tarifs darf der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann Risikozuschlag und Wartezeit dadurch abwenden, dass er für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (Abs. 1 Nr. 1). Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse; bei einer Befristung nach § 196 bleibt das Tarifwechselrecht nach Abs. 1 Nr. 1 aber bestehen (Abs. 4).
Häufige Fragen
- Kann ich einer Beitragserhöhung der PKV einfach widersprechen?
- Eine Beitragsanpassung ist kein Bescheid einer Behörde, gegen den ein förmlicher Widerspruch läuft – es gibt daher keine Widerspruchsfrist und kein Widerspruchsverfahren. Sinnvoll und rechtlich verankert ist stattdessen, die maßgeblichen Gründe anzufordern: Ohne deren Mitteilung wird die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht wirksam.
- Darf ich den erhöhten Beitrag einfach nicht zahlen?
- Nein, davon ist dringend abzuraten. Zahlungsrückstände in der privaten Krankenversicherung können zu Mahnkosten, Verzugszinsen und im Extremfall zum Ruhen des Vertrags mit stark eingeschränkten Leistungen führen. Das Musterschreiben zahlt deshalb ausdrücklich unter Vorbehalt weiter.
- Was ist der Treuhänder und warum frage ich danach?
- Eine Prämienanpassung setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Anpassung zugestimmt hat (§ 203 Abs. 2 VVG). Die Bestätigung dieser Zustimmung gehört deshalb zu den Angaben, die Sie nachvollziehen können sollten.
- Kann ich stattdessen in einen günstigeren Tarif wechseln?
- Ein Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers ist gesetzlich vorgesehen und häufig die wirtschaftlich wirksamste Reaktion auf eine Beitragsanpassung. Fragen Sie Ihren Versicherer nach gleichartigen Tarifen; erworbene Alterungsrückstellungen werden dabei angerechnet. Dieses Musterschreiben deckt den Tarifwechsel nicht ab.
- Kann ich die private Krankenversicherung kündigen?
- Nach einer Beitragserhöhung steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu: Sie können für die betroffene Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erhöhungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll (§ 205 Abs. 4 VVG). Unabhängig davon können Sie ein Krankenversicherungsverhältnis mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen (§ 205 Abs. 1 VVG) — allerdings nur „vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer“, die bei der Krankheitskosten- und der Krankenhaustagegeldversicherung zulässig ist. Für beide Wege gilt: Die Kündigung der Krankheitskostenversicherung wird wegen der Versicherungspflicht nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass Sie bei einem anderen Versicherer ohne Unterbrechung weiterversichert sind (§ 205 Abs. 6 VVG).
Stand: 28.08.2026
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