Deutschlandvorlagen

Fluggastrechte-Entschädigung: Muster zum Ausfüllen

Mit diesem Generator fordern Sie eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft nach der EU-Fluggastrechteverordnung – als fertiges Schreiben zum Ausfüllen, direkt im Browser.

🔒 Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Es werden keine Daten an einen Server übertragen.

Absender
Empfänger
Angaben zum Schreiben

Vorschau

Wann brauchen Sie dieses Schreiben?

Dieses Schreiben nutzen Sie, wenn Ihr Flug annulliert wurde, mit mehr als drei Stunden Verspätung an Ihrem Endziel ankam oder Sie gegen Ihren Willen nicht befördert wurden (Overbooking) – jeweils bei einem Abflug innerhalb der EU oder bei einem Flug einer EU-Fluggesellschaft in die EU.

Welche Frist gilt?

Die Verordnung selbst nennt keine Frist für die Geltendmachung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juni 2024, X ZR 62/23) gilt für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben.

Rechtsgrundlage

Der Ausgleichsanspruch ist in Art. 5 (Annullierung), Art. 4 (Nichtbeförderung) und Art. 7 (Höhe der Ausgleichszahlung) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Für Verspätungen enthält die Verordnung selbst keinen ausdrücklichen Ausgleichsanspruch; der Europäische Gerichtshof hat jedoch in den Urteilen Sturgeon (19.11.2009, C-402/07 u. a.) und Nelson (23.10.2012, C-581/10 u. a.) entschieden, dass Fluggäste bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel entsprechend Art. 7 zu entschädigen sind. Die Fluggesellschaft ist von der Zahlung befreit, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären.

  • Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Bei Annullierung eines Flugs steht dem Fluggast grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, außer die Fluggesellschaft weist außergewöhnliche Umstände nach, die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären.
  • Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggasts (z. B. Overbooking) hat die Fluggesellschaft unverzüglich eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 sowie Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 zu erbringen.
  • Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Staffelt die Ausgleichszahlung nach Entfernung: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (1.500–3.500 km bzw. innereuropäische Strecken über 1.500 km) und 600 € (über 3.500 km, außereuropäisch); bei rechtzeitig angebotener Ersatzbeförderung kann sich der Betrag um 50 % verringern.

Häufige Fragen

Ab wann habe ich bei Verspätung Anspruch auf Entschädigung?
Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel. Das ergibt sich nicht direkt aus dem Verordnungstext, sondern aus der Rechtsprechung des EuGH (Sturgeon-Urteil vom 19.11.2009, bestätigt durch das Nelson-Urteil vom 23.10.2012), die Verspätungen ab drei Stunden einer Annullierung gleichstellt.
Wie hoch ist die Entschädigung?
250 € bei einer Strecke bis 1.500 km, 400 € bei 1.500–3.500 km bzw. innereuropäischen Strecken über 1.500 km und 600 € bei mehr als 3.500 km außerhalb Europas (Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Bietet die Fluggesellschaft eine rechtzeitige Ersatzbeförderung an, kann sich der Betrag um bis zu 50 % verringern.
Bekomme ich auch bei außergewöhnlichen Umständen eine Entschädigung?
In der Regel nicht. Weist die Fluggesellschaft nach, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären (z. B. Unwetter, Streik der Flugsicherung), entfällt der Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.
Gilt die Verordnung auch für Flüge außerhalb der EU?
Sie gilt für alle Abflüge von einem Flughafen in der EU sowie für Flüge von außerhalb der EU in die EU, wenn diese von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?
Die Verordnung nennt keine eigene Frist. Nach deutscher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 4.6.2024, X ZR 62/23) gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, die mit dem Jahresende des Flugtermins zu laufen beginnt.

Stand: 12.07.2026