Fluggastrechte-Entschädigung: Muster zum Ausfüllen
Mit diesem Generator fordern Sie eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft nach der EU-Fluggastrechteverordnung – als fertiges Schreiben zum Ausfüllen, direkt im Browser.
Wann steht Ihnen eine Entschädigung zu?
Dieses Schreiben nutzen Sie, wenn Ihr Flug annulliert wurde, mit mehr als drei Stunden Verspätung an Ihrem Endziel ankam oder Sie gegen Ihren Willen nicht befördert wurden (Overbooking) – jeweils bei einem Abflug innerhalb der EU oder bei einem Flug einer EU-Fluggesellschaft in die EU.
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29.09.2026
Ausgleichsanspruch nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Flug ____________ vom ____________
So sieht das fertige Schreiben aus
Ein vollständig ausgefülltes Beispiel mit erfundenen Angaben — genau dieses Schreiben erzeugt das Formular oben, nur mit Ihren eigenen Daten. Der Aufbau folgt DIN 5008: Absender, Empfängeranschrift, Ort und Datum, Betreff, Brieftext.
Max Mustermann · Musterstraße 1 · 10115 Berlin
Beispiel GmbH
Firmenweg 2
80331 München
Berlin, 12.03.2026
Ausgleichsanspruch nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Flug EW 1234 vom 05.07.2026
Wie lange können Sie die Entschädigung fordern?
Die Verordnung selbst nennt keine Frist für die Geltendmachung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juni 2024, X ZR 62/23) gilt für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben.
Was Ihnen die EU-Verordnung zusichert
Der Ausgleichsanspruch ist in Art. 5 (Annullierung), Art. 4 (Nichtbeförderung) und Art. 7 (Höhe der Ausgleichszahlung) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Für Verspätungen enthält die Verordnung selbst keinen ausdrücklichen Ausgleichsanspruch; der Europäische Gerichtshof hat jedoch in den Urteilen Sturgeon (19.11.2009, C-402/07 u. a.) und Nelson (23.10.2012, C-581/10 u. a.) entschieden, dass Fluggäste bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel entsprechend Art. 7 zu entschädigen sind. Die Fluggesellschaft ist von der Zahlung befreit, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären.
- Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Die Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste erbringen. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 2 Buchst. b das Unternehmen, das den Flug durchführt – auch dann, wenn der Beförderungsvertrag mit einer anderen Person besteht, etwa einem Reiseveranstalter.
- Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Bei Annullierung eines Flugs steht dem Fluggast grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, außer die Fluggesellschaft weist außergewöhnliche Umstände nach, die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären.
- Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggasts (z. B. Overbooking) hat die Fluggesellschaft unverzüglich eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 sowie Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 zu erbringen.
- Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Staffelt die Ausgleichszahlung nach Entfernung: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (Flüge innerhalb der EU über 1.500 km und alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km) und 600 € (alle übrigen Flüge) (Abs. 1). Kommt der Fluggast mit einer angebotenen anderweitigen Beförderung höchstens zwei, drei oder vier Stunden später an, darf die Zahlung um 50 % gekürzt werden (Abs. 2).
- Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Regelt die Verspätung: Ab zwei Stunden (bis 1.500 km), drei Stunden (innergemeinschaftlich über 1.500 km bzw. 1.500–3.500 km) oder vier Stunden (übrige Flüge) sind Betreuungsleistungen nach Art. 9 anzubieten; ab fünf Stunden zusätzlich die Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a. Eine Ausgleichszahlung sieht der Wortlaut des Artikels für die Verspätung nicht vor.
- Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Fluggäste können wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (ggf. mit Rückflug zum ersten Abflugort), anderweitiger Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch (Abs. 1). Weicht die Fluggesellschaft auf einen anderen Zielflughafen aus, trägt sie die Kosten der Weiterbeförderung (Abs. 3).
- Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Betreuungsleistungen sind unentgeltlich anzubieten: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, wenn ein Aufenthalt über Nacht nötig wird, und die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft (Abs. 1) sowie zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails (Abs. 2).
Häufige Fragen
- An wen muss ich das Schreiben schicken – Airline, Reisebüro oder Buchungsportal?
- An die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Die Verordnung richtet sich an das „ausführende Luftfahrtunternehmen“, und das ist nach Art. 2 Buchst. b das Unternehmen, das den Flug durchführt – ausdrücklich auch dann, wenn Ihr Vertrag mit jemand anderem besteht (Art. 3 Abs. 5). Ein Buchungsportal, ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter schuldet die Ausgleichszahlung deshalb nicht. Achten Sie bei Codeshare-Flügen darauf, welche Airline den Flug wirklich geflogen ist: Das kann eine andere sein als die auf dem Ticket – maßgeblich ist die auf der Bordkarte oder im Flugplan genannte durchführende Gesellschaft.
- Ab wann habe ich bei Verspätung Anspruch auf Entschädigung?
- Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel. Das ergibt sich nicht direkt aus dem Verordnungstext, sondern aus der Rechtsprechung des EuGH (Sturgeon-Urteil vom 19.11.2009, bestätigt durch das Nelson-Urteil vom 23.10.2012), die Verspätungen ab drei Stunden einer Annullierung gleichstellt.
- Wie hoch ist die Entschädigung?
- 250 € bei Flügen bis 1.500 km; 400 € bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km; 600 € bei allen übrigen Flügen, also Flügen über 3.500 km, die nicht innerhalb der EU verlaufen (Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Erreichen Sie Ihr Ziel mit einer angebotenen Ersatzbeförderung nur wenig später – je nach Entfernung höchstens zwei, drei oder vier Stunden –, darf die Fluggesellschaft den Betrag um 50 % kürzen (Art. 7 Abs. 2).
- Bekomme ich auch bei außergewöhnlichen Umständen eine Entschädigung?
- In der Regel nicht. Weist die Fluggesellschaft nach, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären (z. B. Unwetter, Streik der Flugsicherung), entfällt der Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.
- Gilt die Verordnung auch für Flüge außerhalb der EU?
- Sie gilt für alle Abflüge von einem Flughafen in der EU sowie für Flüge von außerhalb der EU in die EU, wenn diese von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
- Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?
- Die Verordnung nennt keine eigene Frist. Nach deutscher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 4.6.2024, X ZR 62/23) gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, die mit dem Jahresende des Flugtermins zu laufen beginnt.
Stand: 28.08.2026
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