Deutschlandvorlagen

Mängelrüge an den Handwerker: Muster zum Ausfüllen

Mit diesem Generator fordern Sie einen Handwerker zur Nacherfüllung mangelhafter Werkleistungen auf – als fertiges Schreiben mit angemessener Frist, direkt im Browser.

🔒 Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Es werden keine Daten an einen Server übertragen.

Absender
Empfänger
Angaben zum Schreiben

Vorschau

Wann brauchen Sie dieses Schreiben?

Dieses Schreiben nutzen Sie, wenn ein Handwerker im Rahmen eines Werkvertrags mangelhaft gearbeitet hat – etwa bei Fliesen-, Maler- oder Installationsarbeiten – und Sie die Beseitigung des Mangels verlangen möchten, bevor Sie weitere Schritte (Minderung, Selbstvornahme, Rücktritt) in Betracht ziehen.

Welche Frist gilt?

Das Gesetz schreibt keine feste Fristlänge vor; Sie müssen dem Unternehmer aber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§§ 634, 635 BGB). Was angemessen ist, hängt vom Umfang der Nacharbeiten ab – üblich sind, je nach Aufwand, ein bis mehrere Wochen.

Rechtsgrundlage

Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk (§ 633 BGB). Liegt ein Mangel vor, hat der Besteller zunächst grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB); erst wenn diese fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist, kommen weitergehende Rechte wie Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht (§ 634 Nr. 2–4 BGB). Bei der Nacherfüllung selbst entscheidet der Unternehmer, ob er nachbessert oder neu herstellt (§ 635 Abs. 1 BGB).

  • § 633 BGB — Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen; ein Werk mit vereinbarter oder gewöhnlicher Beschaffenheit ist mangelhaft, wenn es davon abweicht.
  • § 634 BGB — Bei einem Mangel kann der Besteller u. a. Nacherfüllung nach § 635 verlangen sowie, unter weiteren Voraussetzungen, selbst nachbessern und Aufwendungsersatz verlangen, den Werklohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
  • § 635 BGB — Bei der Nacherfüllung kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen; die hierfür erforderlichen Kosten trägt er. Er kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Häufige Fragen

Muss ich dem Handwerker zuerst eine Chance zur Nachbesserung geben?
In der Regel ja. Vor weitergehenden Rechten wie Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme müssen Sie dem Unternehmer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung mit angemessener Fristsetzung geben (§§ 634, 635 BGB).
Darf ich vorgeben, wie der Mangel behoben wird?
Nein. Die Wahl, ob der Unternehmer den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt, liegt nach § 635 Abs. 1 BGB bei ihm – solange er sich für eine der beiden Varianten mangelfrei und fristgerecht entscheidet.
Was, wenn die Frist verstreicht, ohne dass nachgebessert wird?
Dann können Sie unter weiteren Voraussetzungen den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten erstattet verlangen, den Werklohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§ 634 Nr. 2–4 BGB).
Kann der Handwerker die Nacherfüllung verweigern?
Nur unter engen Voraussetzungen – etwa wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre (§ 635 Abs. 3 BGB). Ein bloßer Zeit- oder Kostenaufwand allein reicht dafür nicht aus.
Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?
Der Unternehmer trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 635 Abs. 2 BGB).

Stand: 12.07.2026